Präambel: Angesichts
der ökologischen Bedrohungen der gesamten Natur einschließlich der Menschen als
Teil der Natur (durch chemische und pharmazeutische Industrie,
Energieerzeugung, Abfall, intensive Landwirtschaft, Massentierhaltung,
Genmanipulation etc.) und der vor allem
damit zusammenhängenden ethischen Verwerflichkeiten im Verhältnis zu den Tieren
(Langstreckentransporte, Massentierhaltung, Tierversuche, Qualzüchtungen,
Tierhandel, Tierquälereien etc.) sollen breitgestreut gegensteuernde und
helfende Maßnahmen finanziell gefördert werden. §
1 Name, Rechtsstellung, Sitz Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Mensch und Tier. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neubiberg. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das
Kalenderjahr. §
2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist die Förderung von Tier-
und Umweltschutz, also die Förderung einer naturverträglich-nachhaltigen und alle
Tiere schützenden Verhaltensweise der Menschen in unserer Gesellschaft. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch
folgende Maßnahmen verwirklicht: 1. Bereitstellung von Mitteln zur
Unterstützung von gesellschaftspolitischen Aktivitäten im Sinne des
Stiftungszweckes - Ökologische
Landwirtschaft bzw. artgerechte Tierhaltung
- Tierversuchsfreie naturwissenschaftliche und
medizinische - Juristische und praktische Verbesserungen im Verhältnis
Diese Mittel
können an steuerbegünstigte Körperschaften oder Je
nach Sachlage können dies unter anderem sein: - Druckkosten für Aufklärungskampagnen,
z.B. für Ökolandbau, gegen künstliche Genveränderungen
bei Pflanzen und Tieren - Veranstaltungskosten für Vorträge, z.B. über
Alternativ- 2. Bereitstellung von Mitteln für
karitative, praktische Tierschutz-aufgaben, welche von steuerbegünstigten Körperschaften oder von
Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden oder von natürlichen
Personen, welche im Auftrag der Stiftung arbeiten. Es
handelt sich insbesondere um: Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. §
3 Einschränkungen Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische
oder natürliche Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig
hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. §
4 Grundstockvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist
ungeschmälert zu erhalten. Seine Höhe ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. (2) Zustiftungen (Zuwendungen zum
Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund
einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. §
5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den
Erträgen des Vermögens der Stiftung oder aus Zuwendungen, soweit diese nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens
bestimmt werden. § 4 Abs. (2) Satz 2 bleibt unberührt. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn
und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der
Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der
Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der
steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung
zugeführt werden. §
6 Stiftungsorgane (1)
Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsvorstand b) der Stiftungsrat (2)
Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen
können nach mehrheitlicher Genehmigung beider Gremien ersetzt werden. Für den
Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der
Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Ein
Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht zugleich dem anderen Stiftungsorgan
angehören. Die
Haftung der Stiftungsorgane ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
(Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStG). § 7 Der Stiftungsvorstand Der
Stiftungsvorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Die
Dauer der Amtsperiode beträgt 4 Jahre. Der
erste Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsgründer (Akmut) mit einfacher
Mehrheit gewählt. Neuwahl
oder Wiederwahl erfolgt durch den Stiftungsrat. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für
den Rest der Amtszeit gewählt. Ein
ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers auf Ersuchen des
Stiftungsvorstands im Amt. Vorzugsweise
sollen die Kandidaten für die Neuwahl aus folgenden Personenkreisen stammen: 1. Stiftungsgründer (Akmut) 2. Akademie für
Tierschutz, Neubiberg, eine Einrichtung des gemeinnützigen Deutschen
Tierschutzbundes e.V., Bonn 3. Sonstige Personen, die
sich für Tierschutz engagieren möglichst aus Neubiberg oder Umgebung)
Die
beiden Vorstandsmitglieder einigen sich in Bezug auf den Posten des Vorsitzenden
bzw. seines Stellvertreters, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in
allen Angelegenheiten vertritt. § 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands (1)
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die beiden Mitglieder sind
einzelvertretungsberechtigt. (2)
Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche
Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat
er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (3)
Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des
Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er
ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der
sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben
des Stiftungsvorstands sind insbesondere: 1. Aufstellung eines
Haushaltsvoranschlags für das jeweils kommende Jahr sowie Vorlage von
Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum
Verbrauch bestimmter Zuwendungen. 2. Die Einnahmen und
Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende
eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der
Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Für
den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11
dieser Satzung entsprechend. § 9 Der Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 3 bis höchstens 7 Personen. Die
Dauer der Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Der
erste Stiftungsrat wird vom Stiftungsgründer (Akmut) gewählt. Danach ergänzt
sich der Stiftungsrat durch Zuwahl beliebiger Personen, die vorzugsweise
folgenden Personenkreisen angehören sollen: 1. Stiftungsgründer
(Akmut) 2. Akademie für
Tierschutz, Neubiberg, eine Einrichtung des gemeinnützigen Deutschen
Tierschutzbundes e.V., Bonn 3. Sonstige Personen, die
sich für Tierschutz engagieren (möglichst aus Neubiberg oder Umgebung) Das
neue Stiftungsratsmitglied wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder von
Stiftungsvorstand und Stiftungsrat gewählt. Verlängerungen sind mehrfach
möglich. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist nur dieses für den Rest der
Amtsperiode durch Wahl innerhalb des obigen Gremiums zu ersetzen. Das
ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers auf Ersuchen des
Stiftungsrats im Amt. §
10 Aufgaben des Stiftungsrats Der
Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät,
unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er
beschließt insbesondere über: 1. Die Verwendung der
Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter
Zuwendungen 2. Die Jahres- und
Vermögensrechnung 3. Wahl und Wiederwahl der
Mitglieder des Stiftungsvorstands 4. Die Entlastung des
Stiftungsvorstands 5. Änderungen der
Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
§ 11 Geschäftsgang des Stiftungsrats (1)
Der Stiftungsrat wird vom Stiftungsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter
mindestens einmal pro Jahr einberufen unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von mindestens (2)
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und
mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter. (3)
Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des (4)
Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen
Umlaufverfahren gefasst werden (dazu gehören auch Telefax und E-Mail). Dies
gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung. (5)
Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. schriftlichen Beschlussfassungen sind
Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu
bringen. § 12 Satzungsänderungen, (1)
Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte
Verhältnisse geboten erscheinen. Sie
dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit
sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der
zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. (2)
Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung
unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der
Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3)
Beschlüsse nach Absatz (1) und (2) bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des
Stiftungsvorstands und aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse
werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 14)
wirksam. § 13 Vermögensanfall Bei
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt ihr Vermögen an den gemeinnützigen
Deutschen Tierschutzbund e.V., Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich
unter Beachtung des Stiftungszweckes für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Sollte der Anfallsberechtigte nicht mehr
existieren, dann bestimmt der Stiftungsrat einen anderen gemeinnützigen
Anfallsberechtigten, der das Stiftungsvermögen im Sinne der Stiftungssatzung zu
verwenden hat. §
14 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung
von Oberbayern. Der Stiftungsaufsichtbehörde sind Änderungen
der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe
unverzüglich mitzuteilen. §
15 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung
durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Neubiberg, den 13. Februar 2009 Gründung des Vorläufers - Arbeitskreis Mensch und Tier Neubiberg -
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